Tarifliche Sonderzahlungen

„Wir halten für unsere Mitarbeitenden attraktive und motivierende Rahmenbedingungen vor.“

Partner VR Bank Rhein-Neckar eG
Bereich/Abteilung Bereich Personal
  Abteilung Recruiting & Personalbetreuung

Das Wichtigste auf einen Blick

Die Mitarbeitenden (inkl. Auszubildenden) haben Anspruch darauf, dass die im Kalenderjahr zufließenden betrieblichen Sonderzahlungen 100% des monatlichen Tarifgehalts zuzüglich aller tariflichen Zulagen und des Wechselschichtzuschlags beziehungsweise der monatlichen Tarifvergütung für Auszubildende nicht unterschreiten. Maßgebend sind die dem Mitarbeitenden (inkl. Auszubildenden) in dem betreffenden Kalenderjahr zustehenden höchsten tariflichen Sätze.
Wir zahlen die tarifliche Sonderzahlung je zur Hälfte im April und November.

Besonderheiten

Teilzeitbeschäftigten stehen tarifliche Sonderzahlungen anteilmäßig entsprechend der vereinbarten Wochenarbeitszeit im Verhältnis zu der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit zu.
Wenn dem Arbeitnehmer beziehungsweise Auszubildenden in dem Kalenderjahr keine Ansprüche auf Gehalt beziehungsweise Vergütung oder Zuschüsse zum Krankengeld oder zum Mutterschaftsgeld zustehen, entfällt der Anspruch auf die Sonderzahlung. Wenn nur für einen Teil des Kalenderjahres derartige Ansprüche bestehen, ermäßigt sich der Anspruch auf die Sonderzahlung für jeden Kalendermonat ohne derartige Ansprüche um 1/12.
Weitere Veränderungen ergeben sich durch folgende Aspekte:

  • Elternzeit
  • Arbeitszeitänderung
  • Zulage