Partner | VR Bank Rhein-Neckar eG |
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Bereich/Abteilung | Bereich Personal |
Abteilung Recruiting & Personalbetreuung |
Pflegezeit
„Wir fördern die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.“
Wenn sich ein akuter Pflegefall ergibt
Nach § 2 PflegeZG besteht bei einem akuten Pflegefall die Möglichkeit einer kurzzeitigen
Auszeit von bis zu 10 Arbeitstagen, um eine bedarfsgerechte Pflege und Versorgung
sicherzustellen. Diese 10 Arbeitstage können auch aufgeteilt werden.
Es besteht keine Ankündigungsfrist, jedoch sind Mitarbeitende dazu verpflichtet, dem
Arbeitgeber ihre Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer
unverzüglich mitzuteilen.
Auf Verlangen ist dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit
des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der darin genannten Akutmaßnahmen
vorzulegen.
Seit dem 01.01.2015 ist für diese Zeit nach § 44a SGB XI eine Lohnersatzleistung – das
Pflegeunterstützungsgeld – vorgesehen. Diese Lohnersatzleistung, die auf 10 Tage begrenzt
ist, kann bei der Pflegeversicherung des Angehörigen beantragt werden. Das
Pflegeunterstützungsgeld gibt Mitarbeitenden die Möglichkeit, sich im akuten Notfall um ihre
pflegebedürftigen Angehörigen zu kümmern, eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren
und eine finanzielle Sicherheit zu schaffen. Die Kosten werden von der Pflegeversicherung
des zu pflegenden nahen Angehörigen übernommen.
Erklärfilm: Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
Wenn du eine Zeit lang ganz oder teilweise aus dem Job aussteigen möchten
Mitarbeitende haben nach § 3 PflegeZG einen Rechtsanspruch auf eine bis zu sechsmonatige
teilweise oder vollständige Freistellung, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen
Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit). Bei einer teilweisen Freistellung
muss mit dem Arbeitgeber über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit eine
schriftliche Vereinbarung getroffen werden.
Diese Regelung betrifft auch die Pflege minderjähriger, pflegebedürftiger naher Angehöriger
mit dem Unterschied, dass seit 01.01.2015 diese auch außerhäuslich gepflegt werden können. Wurden zunächst weniger als sechs Monate beantragt, kann der Zeitraum der Freistellung mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zur Höchstdauer von sechs Monaten verlängert werden. Seit dem 01.01.2015 haben Angehörige zudem einen Rechtsanspruch darauf, einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase zu begleiten. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass Mitarbeitende bis zu drei Monate lang weniger arbeiten oder auch ganz aussetzen. Sie können so für ihre Angehörigen auf ihrem letzten Weg da sein, auch wenn sich der pflegebedürftige nahe Angehörige in einem Hospiz befindet.
Bei diesen Regelungen besteht eine Ankündigungsfrist von 10 Arbeitstagen. Die Mitarteitenden haben die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen.
Wenn sechs Monate nicht ausreichen
Wenn nahe Angehörige länger pflegebedürftig sind, haben Mitarbeitende §§ 2 und 3
FPfZG einen Anspruch darauf, bis zu 24 Monate Familienpflegezeit für die häusliche Pflege
und für die Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen (minderjährigen) nahen Angehörigen zu beantragen.
Für diese Zeit gilt, dass Mitarbeitende ihre Arbeitszeit für max. zwei Jahre auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren können. Über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit haben Mitarbeitende und Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Diese Regelung des Familienpflegezeitgesetzes hilft zu vermeiden, dass Mitarbeitende ihre Tätigkeit aufgrund der Pflege ganz aufgeben.
Der befristete Teilzeitanspruch hilft außerdem bei der Rückkehr zum vorherigen Arbeitsverhältnis insbesondere Frauen bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Das sogenannte „Blockmodell“ wurde beibehalten, um Mitarbeitende die Möglichkeit zu bieten, die Aufteilung ihrer Arbeitszeit flexibel zu gestalten, da die geforderte Mindestarbeitszeit nur im Durchschnitt eines Jahres vorliegen muss. Bei Inanspruchnahme dieser Regelung liegt die Ankündigungsfrist bei acht Wochen.
Die Mitarbeitenden haben die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Vorlage einer
Bescheinigung der Pflegekasse oder des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
nachzuweisen.
Alle Freistellungsmöglichkeiten nach dem PflegeZG und dem FPfZG können miteinander kombiniert werden. Eine Kombination der Freistellungen nach den beiden Gesetzen kann
nur innerhalb eines Gesamtrahmens von 24 Monaten erfolgen. (nahtloser Übergang)
Zinsloses Darlehen
Zur besseren Absicherung des Lebensunterhalts während der Familienpflegezeit und
Pflegezeit wurde ein Anspruch der Mitarbeitenden auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen
eingeführt. Das Darlehen kann direkt beim Bundesamt für zivilgesellschaftliche Aufgaben
beantragt werden. Es wird in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt grundsätzlich die
Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab. Auf entsprechenden
Antrag kann auch ein niedrigeres Darlehen – bis zu einer Mindesthöhe von 50 Euro
monatlich – genommen werden.
Kündigungsschutz
Für Mitarbeitende besteht von der Ankündigung – höchstens jedoch 12 Wochen vor dem
angekündigten Beginn – bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung der
Pflegezeit oder der Familienpflegezeit Kündigungsschutz.
Erweiterung des Begriffs der nahen Angehörigen
Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf wurde auch der
Begriff der „nahen Angehörigen“ zeitgemäß erweitert, indem auch die Stiefeltern,
Partner/innen in einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft sowie Schwäger/innen
aufgenommen wurden.
Bislang war die Pflege von Großeltern und Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten,
Lebenspartnern, Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwistern sowie von
Kindern, Adoptiv- oder Pflegekindern des Ehegatten oder Lebenspartners, der Schwiegerkinder und Enkelkinder anerkannt.
Ankündigungsfristen im Überblick
Die Ankündigungsfristen für Mitarbeitende richten sich nach Art und Länge der Auszeit.
Ankündigungsfristen § 2 PflegeZG (kurzzeitige Arbeitsverhinderung)
- Ohne Ankündigungsfrist
- Beim Übergang von der kurzzeitige Arbeitsverhinderung in die Pflegezeit: spätestens 10
Arbeitstage vor Beginn der Pflegezeit
Ankündigungsfristen § 3 PflegeZG (Pflegezeit)
- Bei Freistellung von bis zu sechs Monaten: 10 Arbeitstage
- Bei Freistellung für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher
Angehöriger: 10 Arbeitstage
- Bei Freistellung für die Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten
Lebensphase: 10 Arbeitstage
- Beim Übergang von der Familienpflegezeit in die Pflegezeit: spätestens acht Wochen
vor Beginn der Pflegezeit
Ankündigungsfristen § 2 und 3 FPfZG (Familienpflegezeitgesetz)
- Bei Freistellung von bis zu 24 Monaten: 8 Wochen
- Bei Freistellung für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher
Angehöriger: 8 Wochen
- Beim Übergang von der Pflegezeit in die Familienpflegezeit: spätestens 3 Monate
vor Beginn der Familienpflegezeit
Tarifliche Leistungen
- 2 Tage Sonderurlaub bei erstmaliger Aufnahme eines Elternteils in stationäre Pflege
Beantragung
Den Antrag auf Pflegezeit kannst du nach Absprache mit deiner jeweiligen Führungskraft im
Bereich Personal, Abteilung Recruiting & Personalbetreuung einreichen.
Der Antrag des Mitarbeitenden auf Freistellung könnte so aussehen:
Antrag auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung entsprechend § 2 Pflegezeitgesetz
Sehr geehrte ............,
hiermit teile ich meine kurzzeitige Arbeitsverhinderung mit. Die Voraussetzungen für die
Gewährung der Freistellung liegen vor.
Die zu pflegende Person ist ................. (Verhältnis und Name des Angehörigen eintragen; also
z.B. meine Mutter Helga Sommerstein) und damit ein naher Angehöriger gemäß § 7 Abs. 3
PflegeZG.
Es besteht seit ........... eine akute Pflegesituation. Meine Arbeitsverhinderung dauert bis
zum ................... (max. 10 Arbeitstage).
Eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit der
Freistellung liegt bei (oder kann ich Ihnen bei Bedarf vorlegen).