Pflegezeit

„Wir fördern die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.“

Partner VR Bank Rhein-Neckar eG
Bereich/Abteilung Bereich Personal
  Abteilung Recruiting & Personalbetreuung

Wenn sechs Monate nicht ausreichen

Wenn nahe Angehörige länger pflegebedürftig sind, haben Mitarbeitende §§ 2 und 3
FPfZG einen Anspruch darauf, bis zu 24 Monate Familienpflegezeit für die häusliche Pflege
und für die Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen (minderjährigen) nahen Angehörigen zu beantragen.

Für diese Zeit gilt, dass Mitarbeitende ihre Arbeitszeit für max. zwei Jahre auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren können. Über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit haben Mitarbeitende und Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Diese Regelung des Familienpflegezeitgesetzes hilft zu vermeiden, dass Mitarbeitende ihre Tätigkeit aufgrund der Pflege ganz aufgeben.

Der befristete Teilzeitanspruch hilft außerdem bei der Rückkehr zum vorherigen Arbeitsverhältnis insbesondere Frauen bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Das sogenannte „Blockmodell“ wurde beibehalten, um Mitarbeitende die Möglichkeit zu bieten, die Aufteilung ihrer Arbeitszeit flexibel zu gestalten, da die geforderte Mindestarbeitszeit nur im Durchschnitt eines Jahres vorliegen muss. Bei Inanspruchnahme dieser Regelung liegt die Ankündigungsfrist bei acht Wochen.

Die Mitarbeitenden haben die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Vorlage einer
Bescheinigung der Pflegekasse oder des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
nachzuweisen.

Alle Freistellungsmöglichkeiten nach dem PflegeZG und dem FPfZG können miteinander kombiniert werden. Eine Kombination der Freistellungen nach den beiden Gesetzen kann
nur innerhalb eines Gesamtrahmens von 24 Monaten erfolgen. (nahtloser Übergang)

Zinsloses Darlehen

Zur besseren Absicherung des Lebensunterhalts während der Familienpflegezeit und
Pflegezeit wurde ein Anspruch der Mitarbeitenden auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen
eingeführt. Das Darlehen kann direkt beim Bundesamt für zivilgesellschaftliche Aufgaben
beantragt werden. Es wird in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt grundsätzlich die
Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab. Auf entsprechenden
Antrag kann auch ein niedrigeres Darlehen – bis zu einer Mindesthöhe von 50 Euro
monatlich – genommen werden.

Kündigungsschutz

Für Mitarbeitende besteht von der Ankündigung – höchstens jedoch 12 Wochen vor dem
angekündigten Beginn – bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung der
Pflegezeit oder der Familienpflegezeit Kündigungsschutz.

Erweiterung des Begriffs der nahen Angehörigen

Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf wurde auch der
Begriff der „nahen Angehörigen“ zeitgemäß erweitert, indem auch die Stiefeltern,
Partner/innen in einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft sowie Schwäger/innen
aufgenommen wurden.

Bislang war die Pflege von Großeltern und Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten,
Lebenspartnern, Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwistern sowie von
Kindern, Adoptiv- oder Pflegekindern des Ehegatten oder Lebenspartners, der Schwiegerkinder und Enkelkinder anerkannt.

Ankündigungsfristen im Überblick

Die Ankündigungsfristen für Mitarbeitende richten sich nach Art und Länge der Auszeit.

Ankündigungsfristen § 2 PflegeZG (kurzzeitige Arbeitsverhinderung)

  • Ohne Ankündigungsfrist
  • Beim Übergang von der kurzzeitige Arbeitsverhinderung in die Pflegezeit: spätestens 10
    Arbeitstage vor Beginn der Pflegezeit

Ankündigungsfristen § 3 PflegeZG (Pflegezeit)

  • Bei Freistellung von bis zu sechs Monaten: 10 Arbeitstage
  • Bei Freistellung für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher
    Angehöriger: 10 Arbeitstage
  • Bei Freistellung für die Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten
    Lebensphase: 10 Arbeitstage
  • Beim Übergang von der Familienpflegezeit in die Pflegezeit: spätestens acht Wochen
    vor Beginn der Pflegezeit

Ankündigungsfristen § 2 und 3 FPfZG (Familienpflegezeitgesetz)

  • Bei Freistellung von bis zu 24 Monaten: 8 Wochen
  • Bei Freistellung für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher
    Angehöriger: 8 Wochen
  • Beim Übergang von der Pflegezeit in die Familienpflegezeit: spätestens 3 Monate
    vor Beginn der Familienpflegezeit

Tarifliche Leistungen

  • 2 Tage Sonderurlaub bei erstmaliger Aufnahme eines Elternteils in stationäre Pflege

 

Beantragung

Den Antrag auf Pflegezeit kannst du nach Absprache mit deiner jeweiligen Führungskraft im
Bereich Personal, Abteilung Recruiting & Personalbetreuung einreichen.


Der Antrag des Mitarbeitenden auf Freistellung könnte so aussehen:
Antrag auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung entsprechend § 2 Pflegezeitgesetz
Sehr geehrte ............,
hiermit teile ich meine kurzzeitige Arbeitsverhinderung mit. Die Voraussetzungen für die
Gewährung der Freistellung liegen vor.
Die zu pflegende Person ist ................. (Verhältnis und Name des Angehörigen eintragen; also
z.B. meine Mutter Helga Sommerstein) und damit ein naher Angehöriger gemäß § 7 Abs. 3
PflegeZG.
Es besteht seit ........... eine akute Pflegesituation. Meine Arbeitsverhinderung dauert bis
zum ................... (max. 10 Arbeitstage).
Eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit der
Freistellung liegt bei (oder kann ich Ihnen bei Bedarf vorlegen).